Wann Sie an die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes denken sollten!

Grundsätzlich ist das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten und wird an diesen auch ausgezahlt. Als Bezieher von ALG II wird der Teil des Kindergeldes, den das Kind zur Deckung seines Bedarfes benötigt, auch beim Kind als Einkommen angerechnet ( § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Das heißt, wenn das Kind seinen Bedarf selber decken kann, z.B. durch Unterhaltsleistungen oder aufgrund einer Erbschaft, wird das Kindergeld bei den Eltern als Einkommen angerechnet.

Dafür ist auch unerheblich, ob der Kindergeldberechtigte tatsächlich einen Zugriff auf das Kindergeld hat, oder ob es etwa direkt auf das Konto des Kindes überwiesen wird.

Wenn das Kind volljährig ist und nicht mehr bei den Eltern wohnt, gibt es die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes.

Durch eine Abzweigung kann Kindergeld direkt an das Kind oder eine andere Person oder Behörde gezahlt werden. Dazu muss bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes gestellt werden.

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Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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