Rechtsschutzversicherungen und Sozialrecht

Bitte beachten Sie, dass viele Rechtsschutzversicherungen erst ab dem Gerichtsverfahren die Kosten der anwaltlichen Vertretung übernehmen. Für Antragsverfahren und vielfach auch im Widerspruchsverfahren werden in der Regel keine Kosten übernommen. Sofern Sie sicher gehen wollen, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die gesetzlichen Anwaltskosten für ein durchschnittliches sozialrechtliches Widerspruchsverfahren liegen bei 380,80 EUR. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die erst ab dem sozialgerichtlichen Verfahren greift und im Widerspruchsverfahren die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung scheuen, können Sie auch zunächst selbst formlos Widerspruch einlegen. Hierzu ist es in der Regel ausreichend, wenn die Behörde oder der Sozialversicherungsträger innerhalb von einem Monat seit Bescheiderteilung einen formlosen, von Ihnen unterzeichneten Brief folgenden Inhaltes erhält

„Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ……….(Datum des Bescheides) zum Aktenzeichen……………W I D E R S P R U C H ein. (hier ggf. Begründung einfügen) Ich bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Sollte ein sachlicher Grund der Entscheidung entgegenstehen bitte ich um Mitteilung. Nach Ablauf der Frist des § 88 SGG behalte ich mir vor, ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift“

Eine Begründung wäre zwar wünschenswert ist aber nicht erforderlich. Die Behörde/der Sozialleistungsträger muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entscheiden. Hiernach kann ansonsten grundsätzlich Untätigkeitsklage bzw. bei Bescheiderteilung die eigentliche Klage erhoben werden. Für diese Klagen greift dann grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung. Bitte beachten Sie die Klagefrist von regelmäßig einem Monat ab Widerspruchsbescheid.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
Arbeitsrecht & Sozialrecht

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