Mietzuschuss bei ALG II steigt in Berlin

Am 01.05.2012 trat im Land Berlin die Wohnaufwendungsverordnung in Kraft. Damit wurden entsprechend der Vorschriften §§ 22 a – c SGB II die Angemessenheitsgrenzen für die Anerkennung von Mieten neu geregelt. In Folge können ALG II Empfänger einen höheren Mietzuschuss erhalten. Die Angemessenheit richtet sich nach der Bruttowarmmiete.

Entscheidend ist die Größe der Bedarfsgemeinschaft, die Größe der beheizten Fläche des Wohnhauses (nicht der Wohnung), der Heizenergieträger und die Art der Warmwasserversorgung. Aufgrund dieser Parameter wird die jeweilige individuelle Mietobergrenze bestimmt.

So könnte der Mietzuschuss für einen Ein-Personen-Haushalt z.B. um 16,00 € und der einer vierköpfigen Familie z.B. um 46,00 € steigen.

Inwieweit diese Regelung einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung stand hält, wird sich zeigen.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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