Kostenübernahme private Krankenversicherung

Volle Übernahme der Kosten für die private Krankenversicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.02.2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge in voller Höhe zur privaten Krankenversicherung durch das Job-Center hat.

Tipp:

Wenn in der Vergangenheit nur ein Teil der Kosten (meistens ca. 130 EUR) durch das Job Center übernommen wurde, dann besteht die Möglichkeit einen sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dadurch wird das Job Center verpflichtet, die alten Leistungszeiträume nochmals zu überprüfen.

Hintergrund des Urteils:

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) können Privatversicherte nicht ohne weiteres in die gesetzliche Krankenkassen wechseln, wenn sie hilfebedürftig werden.

Die Job Center übernahmen einen Teil der Kosten in Höhe von ca. 130,- EUR im Monat. Verbleibende Beiträge mussten Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe-Empfänger bisher von ihrer Grundsicherung bezahlen.

Der Basistarif ändert nichts daran, denn in diesem ist zwar eine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit vorgesehen. Aber die Job Center wurden nur gesetzlich verpflichtet, den Beitrag zu übernehmen, der auch für einen Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung auflief. Das bedeutet jedoch faktisch, dass auch vom halbierten Beitrag zum Basistarif ein bedeutender Anteil entweder vom Hilfsbedürftigen selbst aufgebracht werden muss – oder gar nicht bezahlt wird.

Solange die internen Anweisungen der Job Center nicht überarbeitet werden, wird diese Praxis weiterhin bestehen bleiben. Deshalb ist es ratsam gegen die laufenden Bescheide Widerspruch zu erheben.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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