Anwesenheit Dritter bei sozialmedizinischer Begutachtung

Sollten Sie jemals in die Situation geraten, dass Sie medizinisch begutachtet werden sollen, könnte sich die Frage stellen, ob eine dritte Person, z.B. Ehemann oder Ehefrau, bei der Begutachtung durch einen Arzt dabei sein dürfen.

In der Regel darf ein Dritter während der Untersuchung anwesend sein. Dies folgt aus dem Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Danach ist sowohl der Richter als auch der Sachverständige zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, Az.: L 4 B 33/06 SB, zitiert nach juris mit Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 140/02).

Somit ist ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, nicht mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und eines fairen Verfahrens vereinbar.

Allerdings verhält es sich anders, wenn es um eine psychiatrische Begutachtung geht. Hintergrund ist, dass der Sachverständige unter Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit verpflichtet ist, ein verwertbares Gutachten zu erstellen. Hierzu müssen die in der Fachwelt anerkannten Regeln eingehalten werden. Dazu gehört eine ungestörte Zweiersituation. Die Anwesenheit eines Dritten ist außerordentlich problematisch, da gerade die Anwesenheit eines nahen Angehörigen den Betroffenen in eine schwierige Situation bringen kann, durch die er sich möglicherweise veranlasst sieht, dem Gutachter gegenüber nicht die Wahrheit zu sagen, um das Verhältnis zur dritten Person nicht zu strapazieren.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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