Keine Kündigung während der Elternzeit wegen Lebenspartnerschaft

Die katholische Pfarrkirchenstiftung Augsburg war der Auffassung eine lesbische Angestellte während der Elternzeit kündigen zu können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat nunmehr mit Urteil vom 10.06.2012, zum Aktenzeichen Au 3 K 12.266 entschieden, dass der Leiterin eines Kindergartens einer katholischen Pfarrkirchenstiftung nicht vorzeitig während der Elternzeit gekündigt werden darf, wenn sich heraus stellt, dass diese mit ihrer Partnerin eine Lebenspartnerschaft begründet hat.

Bei der Interessenabwägung verlor dabei das Interesse der Kirche an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit gegenüber dem Interesse an kontinuierlichem Erwerbsleben und Einhaltung der Kündigungsfrist.

Damit ist der gesetzlich geforderte ausnahmsweise besondere Fall für eine Kündigung während der Elternzeit nicht gegeben.

Zur weiteren Information:

Grundsätzlich ist eine arbeitgeberseitige Kündigung während des Mutterschutzes und in der Elternzeit zum Schutze der Familie unzulässig. Dies gilt auch für die Probezeit. Geregelt ist dies in §9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und §18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Der Kündigungsschutz wegen Mutterschaft beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt. Um den Kündigungsschutz zu erlangen kann dem Arbeitgeber die Schwangerschaft auch noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Der Kündigungsschutz wegen Elternzeit beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn ein entsprechender Antrag auf Elternzeit gestellt wurde und dauert die gesamte Elternzeit an.

Wichtig für den Arbeitgeber:

Will der Arbeitgeber dennoch während des Mutterschutzes kündigen und sich auf einen der eng begrenzten Ausnahmefälle berufen, bedarf er zuvor der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Grundsätzlich muss auch bei einer unwirksamen Kündigung das Arbeitsgericht gemäß §4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen werden.

Hier ist also keine Zeit zu verlieren. Soweit allerdings die Zustimmung zur Kündigung durch die Landesbehörde dem Arbeitnehmer noch nicht mitgeteilt wurde kann gemäß §4 Satz 4 KSchG auch noch später erfolgreich Klage erhoben werden.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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