Private Mandanten
Arbeitsrecht
Wir betreuen Sie im Arbeitsrecht, insbesondere in den Bereichen
- Kündigungsschutz
- Abfindungen
- Urlaub
- Arbeitslohn
- Tarifvertrag
- Betriebsrat
Aktuelles: Aktuelle Hinweis zum Arbeitsrecht
Hinweis zum Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gemäß § 4
Kündigungsschutzgesetz beträgt – von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich drei Wochen ab Kündigungszugang. Damit hier keine Fristen versäumt werden,
bitten wir sie dies bei der Terminsvereinbarung zu beachten.
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Sozialrecht
Antrag, Widerspruch, Klage, Berufung, einstweilige Anordnungsverfahren insbesondere in den Bereichen
- Rente wegen Erwerbsminderung
- Grad der Behinderung und Merkzeichen
- Arbeitslosengeld und Sperrzeiten
- Krankengeld
- Pflegestufe
- Arbeitsunfall
- Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)
Wir arbeiten mit freien und unabhängigen sozialmedizinischen Sachverständigen zusammen, die nicht im Lager der Rentenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger stehen.
Aktuelles: Aktuelle Hinweise zum Sozialrecht
Der Widerspruch im Sozialrecht
Gegen Bescheide einer Behörde ist im Sozialverwaltungsrecht der
Widerspruch der richtige Rechtsbehelf. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, da
die Behörde den Bescheid umfassen prüfen muss.
Es ist ratsam, den Widerspruch zu begründen, da Sie in den meisten Fällen eine Leistung von der Behörde erhalten wollen.
Frist
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ist grundsätzlich ein Monat. Falls Sie aus zeitlichen Gründen den Widerspruch nicht innerhalb der
Widerspruchsfrist von einem Monat begründen können, dann legen Sie zuerst fristwahrend Widerspruch ein und begründen den Widerspruch zu einem
späteren Zeitpunkt. Wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, besteht eventuell noch die Möglichkeit einen
Überprüfungsantrag zu stellen.
Richtiger Adressat
Richtiger Adressat ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Am Ende des Bescheides ist eine Rechtsmittelbelehrung abgedruckt. Aus der
Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, welche Behörde der richtige Adressat ist.
Bearbeitungszeit
Die Behörde hat den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. Nach Ablauf dieser Frist kann vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage
erhoben werden. Das Gericht verpflichtet die Behörde, innerhalb einer entsprechenden Frist über den Widerspruch zu entscheiden.
Nachweisbarer Zugang des Widerspruchs
Bitte kopieren Sie den Widerspruch und alle Unterlagen, die Sie dem Widerspruch beigefügt haben.
Des Weiteren ist anzuraten, dass Sie den Widerspruch vorab per Fax übermitteln oder per Einschreiben verschicken bzw. persönlich abgeben und sich
den Eingang quittieren lassen . Dadurch können Sie grundsätzlich belegen, dass der Widerspruch der Behörde auch zugegangen ist.
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Rechtsschutzversicherungen und Sozialrecht
Bitte beachten Sie, dass viele Rechtsschutzversicherungen erst ab dem Gerichtsverfahren die Kosten
der anwaltlichen Vertretung übernehmen. Für Antragsverfahren und vielfach auch im Widerspruchsverfahren werden in der Regel keine Kosten übernommen.
Sofern Sie sicher gehen wollen, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Anwaltskosten für ein durchschnittliches
sozialrechtliches Widerspruchsverfahren liegen bei ca. 309,40 EUR. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die erst ab dem
sozialgerichtlichen Verfahren greift und im Widerspruchsverfahren die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung scheuen, können Sie auch zunächst selbst
formlos Widerspruch einlegen. Hierzu ist es in der Regel ausreichend, wenn die Behörde oder der
Sozialversicherungsträger innerhalb von einem Monat seit Bescheiderteilung einen formlosen, von Ihnen unterzeichneten Brief folgenden Inhaltes erhält
„Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ……….(Datum des Bescheides) zum Aktenzeichen……………
W I D E R S P R U C H ein. (hier ggf. Begründung
einfügen) Ich bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Sollte ein sachlicher Grund der Entscheidung entgegenstehen bitte ich um Mitteilung.
Nach Ablauf der Frist des § 88 SGG behalte ich mir vor, ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Datum,
Unterschrift“
Eine Begründung wäre zwar wünschenswert ist aber nicht erforderlich. Die Behörde/der Sozialleistungsträger muss grundsätzlich innerhalb von drei
Monaten über den Widerspruch entscheiden. Hiernach kann ansonsten grundsätzlich Untätigkeitsklage bzw. bei Bescheiderteilung die eigentliche Klage
erhoben werden. Für diese Klagen greift dann grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung. Bitte beachten Sie die Klagefrist von regelmäßig einem
Monat ab Widerspruchsbescheid.
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Auf Anfrage bieten wir auch Beratung und Vertretung in den Bereichen
Verkehrsrecht, hier insbesondere
- Verkehrsunfallrecht (Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber Versicherungen)
- Bußgeldsachen
- Verkehrsunfall in Polen
Hinweis zum Verkehrsunfallrecht
Bei einem Unfall in Deutschland, der allein schuldhaft vom Unfallgegner verursacht wurde, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung Ihnen entstehender Rechtsanwaltskosten. Ebenso haben Sie ab einem Sachschaden von ca. 750,00 EUR grundsätzlich einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten.
Wir arbeiten mit freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zusammen, die nicht im Lager der Haftpflichtversicherung stehen.
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Vertragsrecht, hier insbesondere Neu- und Gebrauchtwagenkauf.