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Hilfe zur Pflege bei Grundsicherung/Sozialhilfebezug
Wenn Sie Pflegebedarf haben, leistet die Pflegeversicherung erst bei Vorliegen der Pflegestufe I oder höherem Pflegebedarf. Die Sozialhilfe gem. §§ 61 ff. SGB XII leistet schon in „Stufe 0“, d.h. schon bei einfacher Pflegebedürftigkeit.
Hierfür ist jeder messbare grundpflegerische Bedarf relevant. Ein zeitlicher Mindestaufwand ist in dieser „Stufe 0“ nicht erforderlich – so kann z.B. umgerechnet 10 Minuten täglicher Hilfebedarf beim Baden oder Duschen (3 x in der Woche) als Grundpflegeanteil ausreichen.
Lassen Sie sich gern von uns beraten.