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Bewertung einer Erbschaft bei Leistungsbezug der Sozialhilfe


Erbschaft zählt nicht als Einkommen bei Leistungsbezug der Sozialhilfe in Gestalt von Eingliederungshilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Sollten Sie im oben genannten Leistungsbezug stehen, und eine Erbschaft machen, darf das Amt den Erbschaftsbetrag nicht als Einkommen berücksichtigen, sondern lediglich als Vermögen. Nach dem Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom 24.02.2011 (B 14 AS 45/09) stellt der aufgrund einer Erbschaft ausgezahlte Betrag Vermögen dar. Diese Entscheidung traf jetzt auch das SG Lüneburg Az.: S 22 SO 73/09 am 16.06.2011.

Entsprechend sind bei der Anrechnung der Erbschaft die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen.

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